§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verband der Rübenanbauer im Lippe-Weser-Raum e.V.“. Sitz des Verbandes ist Lage/Lippe.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes läuft vom 1. Mai bis zum 30. April des nächsten Jahres.

§ 3

Aufgaben

1.   Der Verband fördert den Zuckerrübenanbau im Lippe-Weser-Raum und betreut, berät und vertritt seine Mitglieder gegenüber der rübenverarbeitenden Industrie, Behörden und Verbänden.

2.   Die Aufgabe des Verbandes besteht darin, die Anbau- und Lieferverträge mit Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG auszuhandeln und die Bewertung der Zuckerrüben zu kontrollieren.

3.   Der Verband ist Mitglied bei der „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rübenanbauerverbände“ und im Verein „Wirtschaftliche Vereinigung Zucker e.V.“.

§ 4

Mitgliedschaft/Verbandsgebiet

Mitglieder sollen alle Rübenanbauer im Lippe-Weser-Raum und in angrenzenden Anbaugebieten sein.

Rübenanbauer ist die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die mit Pfeifer & Langen einen jährlichen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen hat.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Beirat.

Der Austritt von Mitgliedern ist wirksam, wenn er schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt wird.

Das Verbandsgebiet wird in Anbauregionen gegliedert. Die Zahl und die Grenzen der Anbauregionen bestimmt der Vorstand unter Mitwirkung des bisherigen Beirats. Die Mitglieder, deren Betriebe in den Anbauregionen liegen, wählen aus ihrer Mitte für jeweils 3 Jahre ein Mitglied für den Beirat. Wiederwahl ist möglich.

§ 5

Beiträge

Beiträge werden auf Vorschlag des Beirats von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Verbandsmitgliedern.

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen berechtigt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.

Der Vorstand darf zu seiner Unterstützung mit Zustimmung des Beirats einen Geschäftsführer anstellen.

§ 7

Beirat

Der Beirat besteht aus den Personen, die die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 5 wählen und aus einer Person, die von Pfeifer & Langen in den Beirat entsandt wird.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorstand (§ 6), er überwacht und berät ihn.

Auf der Grundlage des Vertrages zwischen Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und dem Verband der Rübenanbauer im Lippe-Weser-Raum e.V. vom 29.05.2015 zur Festigung der Geschäftsbeziehungen wirkt er mit bei der Formulierung der Anbau- und Lieferverträge und bei der Auswahl der Anbauberater.

Der Beirat bestimmt, wer die Zuckerrübenbewertung kontrolliert und welche Kontrollverfahren mit der Zuckerfabrik vereinbart werden.

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt die Verfahren der Regionalversammlungen.

§ 8

Mitgliederversammlung

1.   Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder, vier Beiratsmitglieder oder der Vorstand dieses beantragen.

2.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist vom Vorstand auf 5 Tage abgekürzt werden.

3. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

4. Der  jährlichen Mitgliederversammlung obliegen:

a)    Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

b)   die Entlastung des Vorstandes und evtl. der Geschäftsführung,

c)    die Änderung der Satzung,

d)   die Behandlung von Anträgen der Mitglieder,

e)   die Auflösung des Verbandes,

f)     die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von  der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Mitglieder, die bei der Versammlung nicht anwesend sind, können ihr Stimmrecht auf Familienmitglieder oder Betriebsleiter übertragen.

Die Übertragung des Stimmrechts ist dem Leiter der Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen.

Stimmenhäufungen (Kumulierungen) sind unzulässig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsmitglied geleitet, das der Beirat dazu ernennt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung und das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

Lage, 07. November 2017